Was regelt das KHZG?

  • Förderungen in moderne Notfalleinrichtungen, digitale Lösungen und personelle Maßnahmen
  • Mindestens 15 % der gewährten Fördermittel sind für Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit zu verwenden.
  • Seit dem 1. Januar 2021 werden dem Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) durch den Bund 3 Milliarden Euro über die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellt. Die Krankenhäuser können bei den Ländern Mittel aus diesem KHZF beantragen.
  • Der Bund wird die entsprechenden Projekte zu 70 % fördern, eine Co-Finanzierung in Höhe von 30 % soll entweder durch die Länder und/oder die Krankenhausträger erfolgen.
  • Bedarfsanmeldung möglich bis 30.09.2021 (Antragstellung bis 31.12.2021)
  • Das Land hat den Förderantrag binnen drei Monaten ab der Bedarfsanmeldung durch den Krankenhausträger beim BAS zu stellen
  • Der Stand der Digitalisierung der Krankenhäuser wird zum 30. Juni 2021 und 30. Juni 2023 evaluiert. Abschlag in Höhe von bis zu 2 Prozent des Rechnungsbetrags für jeden voll- und teilstationären Fall, sofern ein Krankenhaus nicht sämtliche in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung aufgezählten digitalen Dienste bereitstellt.

Förderfähige Maßnahmen und Projekte laut § 19 KHZG

Fördertatbestände

1 Notaufnahme modernisieren

  • Anpassung der technischen und insbesondere informationstechnischen Ausstattung der Notaufnahme eines Krankenhauses an den jeweiligen Stand der Technik
  • Möglichkeit der digitalen Eigenanamnese auf Basis von digitalen Fragebögen in der Notaufnahme vor Ort (Integration ins KIS)
  • Anwendungen zum Zwecke des telemedizinischen Austauschs zwischen Rettungsdiensten, Leitstellen und Krankenhäusern sowie etwaiger vorgelagerter Leistungserbringer

2 Patientenportale

  • Förderfähig im Sinne des §19 der KHSFV sind Patientenportale, die ein digitales Aufnahme- und Entlassmanagement sowie das Überleitungsmanagement von Patientinnen und Patienten zu nachgelagerten Leistungserbringern ermöglichen.
    • Digitales Aufnahmemanagement
    • Digitales Behandlungsmanagement
    • Digitales Entlass- und Überleitungsmanagement

3 Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation

  • Förderfähig im Sinne des § 19 der KHSFV sind digitale Pflege- und Behandlungsdokumentationssysteme
  • Einrichtung von Systemen mit einer automatisierten und sprachbasierten Dokumentation der Pflege- und Behandlungsleistungen
  • Die o.g. Maßnahmen können sich überschneiden bzw. ergänzen

4 Klinisches Entscheidungsunterstützungssystem

  • Teil- oder vollautomatisierte Entscheidungsunterstützungssysteme zur Diagnostik-, Therapie- oder Medikationsempfehlung

5 Digitales Medikationsmanagement

  • Ziel: Erhöhung der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) in Krankenhäusern durch Maßnahmen eines digitalen Medikationsmanagements
  • Technische Voraussetzung für ein digitales Medikationsmanagement ist grundsätzlich eine einrichtungsinterne durchgehend interoperable elektronische Patientenakte mit Schnittstellen zu den einzelnen Medikationssystemen

6 Digitale Leistungsanforderung

  • Eine digitale Leistungsanforderung muss die Möglichkeit bieten:
  • Leistungen digital und sicher im Krankenhausinformationssystem anfordern zu können
  • Rückmeldungen hinsichtlich angeforderter Leistungen digital und sicher im System erhalten und in die digitale krankenhausinterne Patientenakte aufzunehmen
  • Übersicht über die angeforderten Leistungen zu erhalten und die korrekte Zuordnung der Befundergebnisse zu den jeweiligen Patienten gewährleisten

7 Leistungsabstimmung und Cloud-Computing Systeme

  • Ziel: standortübergreifende Versorgungsstrukturen zu fördern, durch die Krankenhäuser ihr Leistungsangebot untereinander abstimmen:
    • Doppelstrukturen in Leistungsbereichen bereinigen und stattdessen Leistungsschwerpunkte bilden > einrichtungs-übergreifende Abstimmung von Versorgungsleistungen
    • Cloud-Systeme sollen hierbei unterstützen > einrichtungs-übergreifenden Nutzung von IT-Ressourcen führen

8 Digitales Versorgungsnachweissystem

  • Ziel: Förderung der online-basierten Versorgungsnachweis- (Betten-)systeme in Krankenhäusern, um Patienten, insbesondere in Notfällen, gleichmäßig und bedarfsgerecht zuzuordnen

9 Telemedizin. Netzwerke, Robotik

  • Telemedizinische Netzwerke zwischen Krankenhäusern, Krankenhäusern und ambulanten oder nachstationären Einrichtungen, als auch zwischen Krankenhäusern und Rettungsdiensten
  • Telemedizinische Anwendungen zur Erbringung medizinischer Leistungen in den Bereichen Diagnostik, Therapie und Rehabilitation sowie bei der ärztlichen Entscheidungsberatung unter Einsatz audiovisueller Kommunikationstechnologien digitaler Informationsübermittlung über räumliche Entfernung hinweg

10 IT-Sicherheit

  • Die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Anlagen, Systeme oder Verfahren, um die nach dem Stand der Technik angemessenen organisatorischen und technischen Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, der Integrität und der Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse des Krankenhausträgers zu treffen.

11 Patientenzimmer

  • Schaffung von ein/zwei-Bett Zimmer Kapazitäten in den Krankenhäusern zum Zweck der Isolation
    • Ausrüstung der Bettplätze mit Monitoringanschlüssen
    • Ausrüstung der Bettplätze mit Sauerstoff- und Druckluftanschlüssen
    • Einrichtung von Schleusen vor den Zimmern

KHZG – Übersicht förderfähige Kosten

  • Investitionskosten für die Beschaffung, Entwicklung, Errichtung oder Erweiterung
  • Kosten für den initialen Betrieb (bis zu drei Jahre)
  • Da die geförderten Digitalisierungsmaßnahmen nachhaltig implementiert werden sollen und damit auch über die Projektlaufzeit reichen sollen, ist im Rahmen der Projektlaufzeit in Abhängigkeit der jeweiligen Maßnahme ein Eigentumsübergang zum Krankenhausträger anzustreben (z.B. Medikationsstellsysteme).
  • Personelle Maßnahmen sind förderfähig, sofern sie im unmittelbaren und direkten Sachzusammenhang mit der Entwicklung, der Wartung und Pflege bzw. Abschaltung von Informations- und Kommunikationstechnologien stehen.
  • Kosten für Nachweise betreffen im Wesentlichen solche, die bereits im Rahmen der Förderung nach dem Krankenhausstrukturfonds vorgesehen sind.
  • Nach § 14a Abs. 3 Satz 5 KHG sind mindestens 15 % der für die Förderung eines jeweiligen Vorhabens beantragten Mittel für Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit zu verwenden. Ziel dessen ist es, dass geförderte Maßnahmen bereits zu Beginn den Anforderungen und Standards der IT- und Cybersicherheit entsprechen